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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Fragen, die vor der Durchführung von Bedeutung sind


Fragen, die während der Durchführung von Bedeutung sind


Fragen, die nach der Durchführung Bedeutung haben



Wer nimmt an der Durchführung von VERA 8 teil?

VERA 8 ist ein bundesweites Verfahren. Es dient jedoch nicht dem Vergleich von Bundesländern untereinander.

Die jeweiligen Bundesländer sind zuständig für die Durchführung von VERA 8. Sie organisieren die Vorbereitung, den Ablauf, die Auswertung und die Ergebnisrückmeldung in jeweils eigener Verantwortung und haben dabei unterschiedliche Regelungen getroffen. Es gibt jedoch Rahmendaten und Abläufe, die für alle Länder gleich oder ähnlich sind.

An VERA 8 nehmen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr 2015/2016 alle weiterführenden allgemein bildenden Schulen verpflichtend teil. Schulen in freier Trägerschaft, sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie Auslandsschulen können freiwillig teilnehmen.

Die für Baden-Württemberg bereitgestellten landesweiten Vergleichswerte ermöglichen einen Vergleich zwischen der Klasse, der Schule und dem Land Baden-Württemberg.

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Gibt es Besonderheiten für einzelne Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an VERA 8?

Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler der achten Klassen, die öffentliche allgemeine auf der Grundschule aufbauende Schularten besuchen, an VERA 8 teil. Besonderheiten bei der Teilnahme können sich jedoch in folgenden Fällen ergeben: ausgesetzte Deutschnote aufgrund nichtdeutscher Herkunftssprache, sonderpädagogisches Bildungsangebot, Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen (ohne einen festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot).

Ausgesetzte Deutschnote aufgrund nichtdeutscher Herkunftssprache: Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund nichtdeutscher Herkunftssprache nur geringe Deutschkenntnisse vorliegen und die eine Regelklasse besuchen, nehmen an VERA 8 teil. Sind die Leistungen im Fach Deutsch nicht ausreichend und bleiben bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht (siehe Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 31. Mai 2017, Absatz 6.2), gehen ihre Ergebnisse jedoch nicht in die Wertung (d. h. in die Berechnung von Klassen-, Schul- und Landeswerten) ein. Sie werden jedoch in den Ergebnisrückmeldungen mit ihren individuellen Ergebnissen ausgewiesen.

Eigens eingerichtete Vorbereitungsklassen für Schülerinnen und Schüler mit geringen Deutschkenntnissen nehmen nicht teil.

Sonderpädagogisches Bildungsangebot: Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren bzw. in inklusiven Bildungsangeboten müssen nicht an VERA 8 teilnehmen. Ein freiwilliger Einsatz ist jedoch möglich. Er wird vom Kultusministerium zur Orientierung empfohlen. Die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit, bei welchen Schülerinnen und Schülern oder bei welchen Klassen, in welcher Form und in welchem Umfang eine Teilnahme pädagogisch sinnvoll ist. Die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gehen nicht in die Wertung (d. h. in die Berechnung von Klassen-, Schul- und Landeswerten) ein. Sie werden jedoch in den Ergebnisrückmeldungen mit ihren individuellen Ergebnissen ausgewiesen.

Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen (ohne einen festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot): Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf (z. B. einer Teilleistungsstörung in Deutsch, LRS) oder Behinderung (z. B. mit Seh-, Hör- und Körperbehinderungen) an allgemeinen Schulen nehmen an VERA 8 teil. Je nach einer entsprechenden Einzelfallentscheidung durch die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz haben sie Anspruch auf einen (behinderungsbedingten) Nachteilsausgleich. Die Schule und die Schulverwaltung legen die notwendigen Modifikationen im Einzelfall und in eigener Verantwortung fest, dabei bleiben die inhaltlichen Anforderungen grundsätzlich erhalten. Die Ergebnisse gehen regulär in die Wertung (d. h. in die Berechnung von Klassen-, Schul-, und Landeswerten) ein (siehe Verwaltungsvorschrift für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen vom 1. August 2008, Absatz 2.3.1).

Grundsätzlich gilt, dass alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in den Ergebnisrückmeldungen mit ihren individuellen Ergebnissen ausgewiesen werden.

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Wer entwickelt die Testaufgaben?

Im Auftrag der Kultusministerkonferenz werden die Aufgaben für die Vergleichsarbeiten VERA 8 am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) von einer länderübergreifend arbeitenden Gruppe von erfahrenen Lehrkräften der Sekundarstufe I sowie Expertinnen und Experten verschiedener Hochschulen entwickelt.

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Auf welcher Grundlage wird die endgültige Aufgabenauswahl getroffen?

Während des Entwicklungsprozesses werden die Aufgaben an ausgewählten Schulen erprobt und von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern bewertet. Anschließend werden sie in einer großen Pilotierungsstudie mit Schülerinnen und Schülern aus allen Bundesländern - unter ähnlichen Bedingungen wie im realen Testeinsatz - erprobt. Dieser Prozess wird vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) organisiert und durchgeführt. Zentrales Ziel dieser Pilotierungsstudie ist die Gewinnung empirischer Daten. Auf ihrer Grundlage werden die Aufgabenschwierigkeiten ermittelt und die endgültige Testzusammenstellung vorgenommen.

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Welche Kompetenzbereiche werden im Fach Mathematik getestet?

Die Aufgaben decken die folgenden - in den  Bildungsstandards der KMK (PDF) aufgeführten - inhaltsbezogenen Kompetenzen ab. VERA 8 legt immer alle nachfolgend genannten mathematischen Leitideen zu Grunde:

  • Zahlen
  • Messen
  • Raum und Form
  • Funktionaler Zusammenhang
  • Daten und Zufall

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Welche Kompetenzbereiche werden im Fach Deutsch getestet?

Die Aufgaben decken die folgenden, in den  Bildungsstandards der KMK (PDF) aufgeführten, inhaltsbezogenen Kompetenzen ab. Zu beachten ist, dass jährlich immer zwei der nachfolgend genannten Kompetenzbereiche getestet werden:

  • Lesen
  • Zuhören
  • Orthographie
  • Sprache und Sprachgebrauch untersuchen

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Welche Kompetenzbereiche werden im Fach Englisch getestet?

Die Aufgaben decken die folgenden - in den Bildungsstandards der KMK (PDF) aufgeführten - inhaltsbezogenen Kompetenzen ab:

  • Leseverstehen
  • Hörverstehen

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Welche Kompetenzbereiche werden im Fach Französisch getestet?

Die Aufgaben decken die folgenden - in den  Bildungsstandards der KMK (PDF) aufgeführten - inhaltsbezogenen Kompetenzen ab:

  • Leseverstehen
  • Hörverstehen

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Ist eine besondere Vorbereitung auf die Vergleichsarbeiten VERA 8 sinnvoll?

Die Vergleichsarbeiten VERA 8 werden eingesetzt, um den Schulen eine methodisch zuverlässige Rückmeldung zu geben, welchen Lernstand ihre Klassen zum Testzeitpunkt der 8. Jahrgangsstufe erreicht haben und wie weit sie sich auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Bildungsstandards für die Sekundarstufe I befinden. Diese Arbeiten überprüfen folglich langfristig angelegte Kompetenzen und weniger kurzfristige Übungseffekte nach Abschluss einer Unterrichtseinheit. Ein gezieltes inhaltliches Üben auf VERA 8, beispielsweise ein zeitintensives Bearbeiten einer Vielzahl von Übungsaufgaben, führt möglicherweise zu verfälschten Informationen und ist daher weder nötig noch sinnvoll.

Den Lehrkräften wird empfohlen, mit den Schülerinnen und Schüler vorab zu besprechen, welche Aufgabenformate und Bearbeitungsstrategien es gibt und wie der Test ablaufen wird. Auf jeden Fall sollten die Schülerinnen und Schüler darin unterstützt werden, die Tests motiviert und sorgfältig zu bearbeiten.

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Wird der Test benotet?

Nein. Der Einsatz der Vergleichsarbeit VERA 8 wird durch die Verwaltungsvorschrift (Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den Lernstandserhebungen vom 20. Mai 2016) zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen geregelt. Laut VwV ist VERA 8 nicht Teil der Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler. Eine Benotung wird explizit ausgeschlossen.

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Wie werden Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Erziehungsberechtigte vorab informiert?

Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Erziehungsberechtigte sind mit dem Dokument "Hinweise für Schülerinnen/Schüler sowie Eltern/Erziehungsberechtigte" über die Durchführung von VERA 8 vorab zu informieren. Dieses Dokument steht in mehreren Sprachen zum Download bereit.

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Wo können die VERA 8-Aufgaben der vergangenen Jahre eingesehen werden?

Das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) in Berlin hat Aufgaben verschiedener Durchgänge zur Einsichtnahme bereitgestellt (Link zu den Aufgaben). So können Lehrkräfte verschiedene Einzelaufgaben herunterladen und ausdrucken. Einige Aufgaben können nicht eingestellt werden, weil für eine Veröffentlichung im Internet keine Nutzungsrechte erteilt wurden.

Das IQB hat darauf verzichtet, komplette Testhefte ins Netz zu stellen, um einem "teaching to the test" entgegenzuwirken.

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Muss bei den Vergleichsarbeiten die jeweilige Fachlehrkraft Aufsicht führen?

In den amtlichen Vorschriften gibt es hinsichtlich der Aufsicht bei der Durchführung der Vergleichsarbeiten VERA 8 keine Regelungen.

Die Schulleitungen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Vergleichsarbeiten VERA 8 zuständig und damit auch für die Festlegung des Zeitpunktes der Durchführung am Einsatztag und für die aufsichtführenden Lehrkräfte. Eine Schulleitung kann die verantwortliche Vorbereitung und Durchführung dabei auch an andere Personen bzw. Teams der Schule weitergeben.

Da es sich um ein standardisiertes Verfahren handelt, ist es nicht notwendig, dass die jeweilige Fachlehrkraft beim Schreiben des Tests auch die Aufsicht führt. Diese kann aus stundenplantechnischen oder weiteren Gründen ebenso von anderen Lehrkräften wahrgenommen werden.

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Ist die Durchführung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich?

Für die Durchführung von VERA 8 ist ein bestimmter Testzeitraum verbindlich festgelegt. Eine Durchführung außerhalb dieses Zeitraums ist nicht vorgesehen.

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Wie ist mit am Testtag abwesenden Schülerinnen und Schülern umzugehen?

Die Schule kann hierfür Regelungen nach eigener pädagogischer Maßgabe treffen. Ein eventueller Nachtermin muss jedoch  innerhalb des vom KM vorgegebenen Durchführungszeitraums liegen.

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Ist die Eingabe der Schülerergebnisse im geschützten Bereich des Online-Portals Lernstandserhebungen verpflichtend?

Die Vergleichsarbeiten VERA 8 sind ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung und dienen der Unterrichts- und Schulentwicklung. Zur Durchführung der Arbeiten gehört neben der Bearbeitung der Schüler-Testhefte und der Korrektur mittels der Lösungen in den Auswertungsanleitungen auch die Eingabe der Schülerergebnisse im Online-Portal Lernstandserhebungen. Die Ergebnisrückmeldung erfolgt ebenso über das Online-Portal zum im Planungsraster ausgewiesenen Termin. Über diese Rückmeldung erhält die Lehrkraft auch die landesweiten Vergleichswerte.

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Warum dürfen in VERA 8 keine (Teil-)Punkte vergeben werden, wenn eine Aufgabe teilweise richtig bearbeitet wurde?

Bei VERA 8 handelt es sich um ein standardisiertes Testverfahren, das spezielle Festlegungen und Vorgehensweisen erfordert, damit objektiv und zuverlässig gemessen werden kann. Dazu gehört auch, dass ein solcher Test einfachere und schwierigere Aufgaben beinhaltet. Die Schwierigkeit einer schweren Aufgabe kann darin bestehen, alle Teilaspekte dieser Aufgabe zu lösen. Schülerinnen und Schüler mit entsprechend ausgeprägten Kompetenzen werden eine solche Aufgabe mit großer Wahrscheinlichkeit lösen, Schülerinnen und Schüler mit weniger ausgeprägten Kompetenzen dagegen nicht oder nur teilweise. Deren Kompetenzausprägungen werden durch leichtere Aufgaben erfasst. Insofern führt die Vorgabe, dass keine Teilpunkte vergeben werden dürfen, nicht dazu, dass Schülerinnen und Schüler generell zu schlecht beurteilt werden. Ließe man die Vergabe von Teilpunkten zu, würde für die meisten Schülerinnen und Schüler dieselbe Kompetenzstufe ermittelt wie ohne die Vergabe von Teilpunkten. Nur für einen kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler würden sich Abweichungen zeigen. Das liegt daran, dass bei gleicher Anzahl von Aufgaben die Messgenauigkeit i.d.R. steigt, wenn die Vergabe von Teilpunkten zugelassen wird. Der Zuwachs an Messgenauigkeit ist allerdings abzuwägen gegen einen steigenden Aufwand bei der Auswertung der Aufgaben und der Eingabe der Ergebnisse ins Online-Portal, der dadurch zustande kommt, dass in den Auswertungsanleitungen genaue Kriterien definiert werden müssten, ab wann eine Aufgabe als teilweise richtig bearbeitet gilt. Dies ist notwendig, um die Objektivität des Testverfahrens sicherzustellen. Allerdings ist es nicht immer möglich, (konsensuale) Kriterien zu finden, ab wann eine Aufgabe als teilweise richtig bearbeitet gelten soll. Bei herkömmlichen schriftlichen Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, würde man aus pädagogischen Gründen die Vergabe von Teilpunkten zulassen.

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Die Bildungsstandards der Sekundarstufe I werden für den Bildungsabschnitt am Ende von Klasse 9 bzw. 10 beschrieben. Warum werden diese bereits Mitte Klasse 8 überprüft?

VERA 8 soll den Lernstand in Bezug auf die Bildungsstandards der Sekundarstufe I, die für Ende Klasse 9 bzw. 10 definiert sind, zum Testzeitpunkt abbilden, das heißt einen Zwischenstand geben. Dadurch werden wichtige Impulse für die weitere Schul- und Unterrichtsentwicklung gegeben. VERA 8 testet die zum Testzeitpunkt verfügbaren Kompetenzen und bezieht sich nicht direkt auf den unmittelbar vorausgehenden Unterricht. Überprüft wird somit, wie weit sich die Klasse auf dem Weg zur Erreichung der Bildungsstandards der Sekundarstufe I befindet.

Bei der Interpretation der Ergebnisse und den daraus abgeleiteten Maßnahmen sind im Unterricht noch nicht behandelte Inhalte besonders zu berücksichtigen.

Der Zeitpunkt der VERA 8-Tests wurde auf Mitte der achten Klasse festgelegt, damit noch genügend Zeit bleibt, die Ergebnisse für die Unterrichtsentwicklung zu nutzen.

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Können Aufgaben aus den Vergleichsarbeiten VERA 8 archiviert und zu einem späteren Zeitpunkt weiter genutzt werden?

Die VERA-8-Aufgaben können auf den schulischen Rechnern archiviert werden. Dabei ist zu beachten, dass diese dem Urheberrecht unterliegen. Die an der Schule befindlichen Aufgaben dürfen daher nach der Durchführung nicht als Sammlung an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt werden.

Aus didaktischer Sicht ist in Bezug auf einen weiterführenden Einsatz von Testaufgaben im Unterricht zu beachten, dass sich diese Aufgaben nicht ohne weiteres als Lern- und Übungsaufgaben eignen. Ein gezieltes inhaltliches Üben anhand der Testaufgaben ist also weder nötig noch sinnvoll. Einzelne Aufgaben des IQB-Aufgabenpools (Link zu den Aufgaben) können der Klasse jedoch vorgegeben werden, um die Schülerinnen und Schüler mit dem Testformat vertraut zu machen.

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Dürfen VERA-Tests vergangener Jahre als Klassenarbeit eingesetzt werden?

Die zentrale Funktion von VERA 8 liegt in der Unterrichts- und Schulentwicklung. Die Vergleichsarbeiten dienen der Ermittlung des Leistungsstands bezogen auf die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die Sekundarstufe I.

Der Einsatz eines gesamten Tests oder Testbereichs als benotete Klassenarbeit ist nicht intendiert und auch nicht wünschenswert, da es zwar Gemeinsamkeiten zwischen Klassenarbeiten und Vergleichsarbeiten gibt, aber auch relevante Unterschiede. Im Rahmen von VERA werden die Bewertungsmaßstäbe empirisch ermittelt und die Aufgaben sind für diese Messung optimiert. So werden beispielsweise aus messtechnischen Gründen bei VERA keine teilrichtigen Lösungen vergeben, dies ist in Klassenarbeiten jedoch möglich und üblich. Die Zuweisung der Leistungen zu Kompetenzstufen erfolgt bei VERA folglich in anderer Form als die Ermittlung von Noten bei Klassenarbeiten. Auch ist der unmittelbare Bezug zum zurückliegenden Unterricht in der Regel bei Klassenarbeiten höher als bei VERA, da die Vergleichsarbeiten auf die Ermittlung von nachhaltig erworbenen Kompetenzen abzielen.

Beide Verfahren ergänzen sich und haben mit ihren unterschiedlichen Zielsetzungen einen wichtigen Stellenwert in der Schule.

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Wie lange sind die Ergebnisse der Vergleichsarbeiten VERA 8 aufzubewahren?

Es wird empfohlen, das finale Rückmeldedokument „Ergebnisrückmeldung für die Schulleitung“ mindestens fünf Jahre aufzubewahren, da die Lernstandserhebungen ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung sind und der Unterrichts- und Schulentwicklung dienen.

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In welcher Form sind die Ergebnisse von VERA 8 mit den Eltern und Erziehungsberechtigten zu besprechen?

Die Information der Eltern und Erziehungsberechtigten bezüglich der VERA 8-Ergebnisse ist gemäß Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen vom 20. Mai 2016 (Inkrafttreten am 1. August 2016) verpflichtend. Dort heißt es: „Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- bzw. Lerngruppenkonferenzen besprochen.“
Dies bedeutet für die Rückmeldung der Eltern und Erziehungsberechtigten:

  • Die Lehrkräfte thematisieren die Gesamtergebnisse im Rahmen des folgenden Elternabends (ohne die Ergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler zu nennen).
  • Sofern die Ergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler Besonderheiten aufweisen, nimmt die entsprechende Lehrkraft das Gespräch mit diesen Schülerinnen und Schülern und mit den Eltern auf. Dies bedeutet nicht, dass mit allen Eltern und allen Schülerinnen und Schülern ein Einzelgespräch geführt werden muss.
  • Falls Eltern dies wünschen, wird auch ein Gespräch über die individuellen Ergebnisse der Schülerin bzw. des Schülers geführt.

Um Lehrkräfte bei der Informationsweitergabe an die Eltern und Erziehungsberechtigten zu unterstützen, stellt das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) fachspezifische Dokumente zur Verfügung, die für die Rückmeldung verwendet werden können. Diese Ergebnisrückmeldungen für Eltern und Erziehungsberechtigte sind für jede Klasse von der entsprechenden Fachlehrkraft als Gesamtdokument herunterladbar und ausdruckbar. Bei Bedarf steht zusätzlich eine Ergänzung in den Sprachen Arabisch, Englisch, Italienisch, Kroatisch, Russisch und Türkisch zur Verfügung. Diese fremdsprachige Ergänzung kann der Rückmeldung beigefügt werden.

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Wie werden die Daten der Schülerinnen und Schüler geschützt?

Der Schutz der persönlichen Daten wird sehr ernst genommen, es erfolgt eine strikte Orientierung an den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Aus diesem Grunde wurden Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) als auch den externen Dienstleistern beachtet werden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert. Es werden nur Daten erhoben, die für das Verfahren relevant sind. Die Weiterleitung der Daten an das IBBW erfolgt ausschließlich anonym.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut für Bildungsanalysen (IBBW) gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) EU-DSGVO ist durch das Schulgesetz (§ 114 Abs. 3) gegeben.

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Wofür werden die Daten der Schülerinnen und Schüler verwendet?

Auf Basis der eingegebenen Daten werden den Schulen im Online-Portal die Ergebnisrückmeldungen zur Verfügung gestellt. Diese enthalten für die Fachlehrkraft einer Klasse Informationen auf Ebene der Schule, der Klasse und der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie auf Aufgabenebene. Die Schulleitung erhält zusammengefasste Informationen auf Ebene der Parallelklassen und der Schule; sie kann darüber hinaus anlassbezogen Einblick in die Rückmeldedokumente für die Lehrkräfte nehmen.

Die Daten werden anonym – d. h. ohne Nennung der Namen der Schülerinnen und Schüler – dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) weitergeleitet. Dort werden sie für die Berechnung von Vergleichswerten, für die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von VERA 8 sowie für wissenschaftliche Zwecke genutzt.

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Zuletzt geändert am 10.03.2023


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