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Lernstand 5 - Vorgaben


Schulgesetz § 114 Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen

(3) Das Kultusministerium kann Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf weitere außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zumutbar ist.


Referenzrahmen KMK-Standards

Den Referenzrahmen für Lernstand 5 bilden die Bildungsstandards für den Primarbereich in Deutsch und Mathematik, die von der Kultusministerkonferenz verabschiedet wurden. Die KMK-Bildungsstandards sind abschlussbezogen und damit für das Ende der Klasse 4 definiert. Sie gelten auch für die Grundschulen in Baden-Württemberg.

An der Schnittstelle zwischen Grundschule und weiterführenden Schulen orientiert sich das Verfahren Lernstand 5 an diesen Bildungsstandards des Primarbereichs.


Verwaltungsvorschrift zu Lernstandserhebungen

Das Verfahren Lernstand 5 wird in den Fächern Deutsch (im Bereich Lesen) und in Mathematik verpflichtend durchgeführt. Lernstandserhebungen werden nicht benotet und sind nicht Teil der Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler.

Die Bestimmungen werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Darin heißt es bezüglich Lernstand 5:

„Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt [...] in der Klasse 5 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik mit dem Verfahren Lernstand 5. [...]

Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben. Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den Vergleichsarbeiten vom 30. April 2014 (K.u.U. S. 121) außer Kraft.”


Verwaltungsvorschrift zum Übergang Grundschule auf weiterführende Schulen

In der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministerium über das Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe” wird die Entwicklung von Förderkonzepten und die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen in der Orientierungsstufe vorgeschrieben. Darin heißt es unter „4.2 Unterstützungsmaßnahmen” bezüglich Lernstand 5:

„Mit Hilfe von Diagnoseverfahren, zum Beispiel Lernstand 5, kann der Unterstützungsbedarf festgestellt werden.“

Die Verwaltungsvorschrift vom 04.11.2015 (Ausgabe: 2015, Nr. 21, S. 415-424, Veröffentlichungsdatum 01.12.2015, i.d.F.v. 15.07.2019) ist hier abrufbar.

Zuletzt geändert am: 01.05.2023

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