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VERA 3 - Vorgaben

Schulgesetz § 114 Datengeschützte Qualitätsentwicklung an Schulen

(3) Das Kultusministerium kann Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf weitere außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zumutbar ist.


Bezugsrahmen KMK-Standards

In den Jahren 2003, 2004 bzw. 2012 wurden von der Kultusministerkonferenz bundesweit geltende Bildungsstandards für bestimmte Bildungsabschnitte verabschiedet. Damit kann die Qualitätsentwicklung in den Schulen aller Länder in der Bundesrepublik Deutschland an einem gemeinsam vereinbarten Maßstab, an abschlussbezogenen Bildungsstandards ausgerichtet werden.

Den Bildungsstandards kommen sowohl eine Überprüfungs- als auch eine Entwicklungsfunktion zu. Mit ihrer Überprüfungsfunktion bieten Bildungsstandards die Möglichkeit, mit geeigneten Testverfahren zu untersuchen, in welchem Maße die in den Bildungsstandards ausgewiesenen Kompetenzen von den Schülerinnen und Schülern erreicht werden.

Die Aufgaben VERA 3 orientieren sich an den KMK-Bildungsstandards für den Primarbereich.


Verwaltungsvorschrift

Die Vergleichsarbeiten VERA 3 sind verpflichtend und werden nicht benotet.

Die Bestimmungen zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

Darin heißt es bezüglich VERA 3:

“Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt [...] in Klasse 3 der Grundschule in Deutsch und Mathematik mit dem bundesweiten Verfahren VERA 3. [...] Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben. Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den Vergleichsarbeiten vom 30. April 2014 (K.u.U. S. 121) außer Kraft.”

Zuletzt geändert am 31.01.2024

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